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Bildungsserver Berlin - Brandenburg > Schule > Arbeitsschutz, Sicherheitserziehung, Unfallverhütung
[ASU](BB) > Gesundheits- und Arbeitsschutz an Schulen > Mutterschutz für Beschäftigte in Schulen / Anzeige einer Schwangerschaft
Schule
Mutterschutz für Beschäftigte in Schulen / Anzeige einer Schwangerschaft
Mutterschutz für Beschäftigte in Schulen / Anzeige einer Schwangerschaft
Handlungsempfehlung
Wer führt die Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes bei einer schwangeren Lehrerin durch?
JedeSchulleiterin, jeder Schulleiter ist verpflichtet, den Arbeitsplatz einer werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden.
Das bedeutet, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter sofort nach Bekanntgabe der Schwangerschaft eine sorgfältige Beurteilung der Arbeitsplatzbedingungen durchführen muss.
Diese Beurteilung erstreckt sich auf jede Tätigkeit, die die werdende oder stillende Mutter durchführt und beinhaltet Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung.
Falls die Arbeitsplatzbeurteilung ergibt, dass Sicherheit oder Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter gefährdet sind, muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen veranlassen, wie z.B. Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Arbeitsplatzwechsel oder Freistellung wegen eines Beschäftigungsverbots. Es wird dringend empfohlen, eine fachkundige Beratung durch die Betriebsärztin/den Betriebsarzt einzuholen und die Sicherheitsfachkraft zu beteiligen.
Was ist bei der Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes bei einer schwangeren Lehrerin speziell zum Bereich Infektionsgefährdung zu beachten?
Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss im Rahmen der bei einer Schwangerschaft einer Lehrerin anstehenden Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes auch die Infektionsgefährdungen berücksichtigen. Diese notwendigen medizinischen Kenntnisse hat die Schulleiterin oder der Schulleiter normalerweise nicht, da sie grundsätzlich nicht feststellen kann, ob die schwangere Lehrerin gegen die jeweilige Infektionskrankheit immun ist, für die an der jeweiligen Schulform eine erhöhte Gefährdung vorliegt oder die an der jeweiligen Schule bereits ausgebrochen ist. Eine diesbezügliche umfassende arbeitsmedizinische Beratung kann nur durch den arbeitsmedizinischen Dienst erfolgen. Es ist daher grundsätzlich erforderlich, dass sich jede schwangere Lehrerin -sobald sie ihre Schwangerschaft gemeldet hat- nach der von der Schulleiterin oder dem Schulleiter durchgeführten Gefährdungsbeurteilung von den Betriebsärzten der AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH beraten und untersuchen lässt. Die Kosten hierfür sind vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn Land Brandenburg zu tragen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter weist die schwangere Lehrerin auf ihre dienstrechtliche bzw. arbeitsvertragliche Pflicht hin, sich zum Zwecke der Beratung und Untersuchung unverzüglich bei der Betriebsärztin / dem Betriebsarzt mit den nötigen Unterlagen (Impfpass, Mutterpass etc) vorzustellen. Der arbeitsmedizinische Dienst teilt das medizinische Ergebnis nur der Beschäftigten mit und berät sie zu schwangerschaftsrelevanten Infektionskrankheiten sowie den sich daraus ergebenden Konsequenzen. Zeitgleich wird eine Empfehlung an die Schulleiterin oder den Schulleiter und die Schulaufsicht übermittelt. In dieser sind aus datenschutzrechtlichen Gründen keine medizinischen Befunde enthalten, sondern lediglich als Ergebnis eine Aussage, ob im Einzelfall gegen die Ausübung der Tätigkeit der schwangeren Lehrerin gesundheitliche Bedenken bestehen oder nicht und wenn ja unter welchen besonderen Voraussetzungen diese bestehen. Mit dieser Aussage ist damit die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter durchzuführende Gefährdungsbeurteilung vollständig.
Welche Infektionsgefährdungen kann es an Schulen geben und welche Schutzmaßnahmen sind zu treffen?
Für alle Schulen gilt folgendes: Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob es sich im Falle einer Schwangerschaft bei der schwangerschaftsgefährdenden Infektionskrankheit um eine allgemein erhöhte Gefährdung für die jeweilige Schulform handelt (siehe unter A. und B.) oder ob eine akute Gefährdung nur bei einem Ausbruch der Erkrankung an der jeweiligen Schule (siehe unter C.) gegeben ist. Grundsätzlich knüpfen sich daran verschiedene Schutzmaßnahmen an. In jedem Fall gilt: Solange nicht die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung vorliegen, sind von der Schulaufsicht die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Sobald diese Ergebnisse vorliegen, sind die Schutzmaßnahmen von der Schulaufsicht entweder aufrechtzuerhalten oder aufzuheben.
A. An allen Schulen, an denen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unterrichtet werden, besteht grundsätzlich eine erhöhte Gefährdung, während des beruflichen Umgangs mit den Schülerinnen und Schülern an der Infektionskrankheit Röteln zu erkranken.
Insofern sind grundsätzlich alle öffentlichen Schulen betroffen. Eine Ausnahme kann lediglich für ein Kolleg bestehen, wenn dort ausschließlich Erwachsene unterrichtet werden. Sofern also ein Kolleg nur Bildungsgänge für Menschen über 19 Jahren anbietet, besteht dort grundsätzlich keine erhöhte Gefährdung, an der Infektionskrankheit Röteln zu erkranken. Für eine schwangere Frau bis zur 20. Schwangerschaftswoche ist es besonders problematisch, an Röteln zu erkranken, da es in dieser Zeit zu besonders schweren Schädigungen des ungeborenen Kindes kommen kann. Es ist daher in diesem Fall ausgesprochen wichtig, bei der Meldung einer Schwangerschaft zu überprüfen, ob die schwangere Lehrerin die erforderliche Immunität gegen Röteln besitzt. Diese Prüfung der Immunität ist sofort nach der Meldung der Schwangerschaft im Rahmen der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter durch den arbeitsmedizinischen Dienst zu veranlassen. Bis zur Klärung des Immunstatus sind von der Schulaufsicht die folgenden Schutzmaßnahmen zu veranlassen, die keinen beruflichen Kontakt zu Schülerinnen und Schülern beinhalten: Abordnung in Schulaufsicht bis zum Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche· (Arbeitsplatzwechsel) oder bis zum Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche bestehendes Beschäftigungsverbot an einer Schule. Der arbeitsmedizinische Dienst wird nach einer Beratung und ggfs. Untersuchung ein Ergebnis an die Schulleiterin oder den Schulleiter in der Form melden, ob die schwangere Lehrerin ohne Gefährdung weiterhin an Schulen tätig sein kann. Insofern ist es wichtig, dass die Einschaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes so schnell wie möglich erfolgt. Nur falls keine ausreichende Immunität gegen Röteln besteht, sind die o.g. Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Ansonsten sind sie von der Schulaufsicht wieder aufzuheben; die schwangere Lehrerin kann wieder in ihrer Schule unterrichten.
B. Zusätzlich bestehen differenziert nach Schulformen folgende Gefährdungen durch Infektionskrankheiten für schwangere Lehrerinnen:
An allen Grundschulen sowie an den Förderschulen und Schulen für Kranke, an denen Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres unterrichtet werden, besteht während des beruflichen Umgangs mit den Schülerinnen und Schülern eine spezielle Gefährdung, an den Infektionskrankheiten Ringelröteln und Windpocken zu erkranken. Die Prüfung der Immunität auf diese beiden Infektionskrankheiten ist sofort nach der Meldung der Schwangerschaft im Rahmen der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung von der Schulleitung durch den arbeitsmedizinischen Dienst zu veranlassen. Bis zur Klärung des Immunstatus sind von der Schulaufsicht die folgenden Schutzmaßnahmen zu veranlassen, die keinen beruflichen Kontakt zu Schülerinnen und Schülern dieser Altersgruppe beinhalten: Abordnung in eine Schule anderer Schulform mit Kindern ab Vollendung des 10. Lebensjahres während der gesamten Schwangerschaft oder Abordnung in Schulaufsicht während der gesamten Schwangerschaft oder Beschäftigungsverbot während der gesamten Schwangerschaft Der arbeitsmedizinische Dienst wird nach einer Beratung und ggfs. Untersuchung ein Ergebnis an die Schulleiterin oder den Schulleiter und die Schulaufsicht in der Form melden, ob die schwangere Lehrerin ohne Gefährdung weiterhin an einer Schule mit Schülerinnen und Schülern dieser Altersgruppe tätig sein kann. Insofern ist es wichtig, dass die Einschaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes so schnell wie möglich erfolgt. Nur falls keine ausreichende Immunität gegen Ringelröteln oder Windpocken besteht, sind die o.g. Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Ansonsten sind sie von der Schulaufsicht wieder aufzuheben; die schwangere Lehrerin kann wieder in ihrer Schule unterrichten.
Für die Förderschulen und die Schulen für Kranke können aufgrund der Verschiedenartigkeit der einzelnen Schulform und der unterschiedlichen dort zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler keine weiteren generellen Aussagen getroffen werden. Aufgrund der an diesen Schulen vorhandenen Tätigkeiten, bei denen die Lehrerinnen zum Teil auch regelmäßig Kontakt mit größeren Mengen von erregerhaltigen Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen der Kinder haben können, wie z.B. Windeln wechseln oder Hilfe bei Toilettengängen, kann eine weitere Gefährdung nicht ausgeschlossen werden. Eine Kategorisierung z.B. nach Förderschwerpunkten ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht sinnvoll, da auch bei gleichen Förderschwerpunkten nicht immer auf eine identische Gefährdung geschlossen werden kann. Es kommt darauf an, welche Tätigkeiten die einzelne Lehrerin im Umgang mit den zu fördernden Kindern auszuführen hat. Bei der Meldung einer Schwangerschaft ist daher im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Beratung durch den arbeitsmedizinischen Dienst zu veranlassen. Dieser wird die einzelnen Aspekte einer möglichen Gesundheitsgefährdung durch andere Infektionskrankheiten - wie zum Beispiel Zytomegalie, Masern, Mumps oder Hepatitis B - berücksichtigen. Bis zur Klärung dieser Fragen sind von der Schulaufsicht die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu erlassen. Der arbeitsmedizinische Dienst wird nach einer Beratung und ggfs. Untersuchung ein Ergebnis an die Schulleiterin oder den Schulleiter und die Schulaufsicht in der Form melden, ob die schwangere Lehrerin ohne Gefährdung tätig sein kann. Insofern ist es wichtig, dass die Einschaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes so schnell wie möglich erfolgt. Nur falls eine Gefährdung besteht, sind die Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Ansonsten sind sie von der Schulaufsicht wieder aufzuheben; die schwangere Lehrerin kann wieder in ihrer Schule unterrichten.
C. An allen Schulen besteht bei dem Ausbruch der folgenden Infektionskrankheit in der jeweiligen Schule eine erhöhte Gefährdung für die schwangere nicht immune Lehrerin: in der gesamten Schwangerschaft: Masern, Mumps, Windpocken, Ringelröteln, Hepatitis A, Hepatitis B, Scharlach, Keuchhusten oder Grippe (Influenza) und ab der 21. Schwangerschaftswoche: Röteln. Im Fall eines Ausbruchs dieser Infektionskrankheiten ist sofort von der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Beratung und ggfs. Untersuchung durch den arbeitsmedizinischen Dienst zu veranlassen. Bis zur Vorlage dieses Ergebnisses sind von der Schulaufsicht die folgenden Schutzmaßnahmen zu veranlassen, die keinen beruflichen Kontakt zu den Schülerinnen und Schülern an der jeweiligen Schule beinhalten: zeitlich befristete Abordnung in eine andere Schule oder zeitlich befristete Abordnung in Schulaufsicht oder zeitlich befristetes Beschäftigungsverbot grundsätzlich bis zu einem bestimmten Wiederzulassungstermin am Tag nach dem letzten Erkrankungsfall.
Der arbeitsmedizinische Dienst wird nach einer Beratung und ggfs. Untersuchung ein Ergebnis an die Schulleiterin oder den Schulleiter und die Schulaufsicht in der Form melden, ob die schwangere Lehrerin ohne Gefährdung weiterhin an der jeweiligen Schule tätig sein kann. Insofern ist es wichtig, dass die Einschaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes so schnell wie möglich erfolgt. Nur falls eine Gefährdung besteht, sind die Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Ansonsten sind sie von der Schulaufsicht wieder aufzuheben; die schwangere Lehrerin kann wieder in ihrer Schule unterrichten.
Infektionsgefährdung
Infektionskrankheiten oder die durch sie bedingten therapeutischen Maßnahmen können sowohl für die Mutter als auch für das ungeborene Kind gefährlich sein.
Insofern muss die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Infektionsrisiken für die Beschäftigte beurteilen, um ggf. Schutzmaßnahmen ergreifen zu können.Die folgende Auflistung zeigt relevante Erreger mit den erforderlichen Maßnahmen, bei denen für Beschäftigte in Schulen ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).
RÖTELN
Röteln-Titerkontrolle und Impfung gehören bei Frauen mit Kinderwunsch zum Vorsorgeprogramm
der Frauenärzte, die Kosten übernimmt die Krankenkasse/Beihilfe.
Risiken während der Schwangerschaft:
Je früher die Infektion stattfindet, desto schwerer und häufiger sind die Schäden. Die
Infektion kann zur Fehl-, Frühgeburt oder einem angeborenen Rötelsyndrom mit Defekten an Herz, Augen und Ohren führen.
Impfschutz möglich: Ja
Bei einer werdenden Mutter ohne sicheren Antikörperschutz gilt ein Beschäftigungsverbot beim beruflichen Umgang mit Kindern/Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr bis zur 20.
Schwangerschaftswoche (RKI-Empfehlung). Bei Auftreten eines Erkrankungsfalles in der Einrichtung nach der 20. Schwangerschaftswoche ist ein befristetes Beschäftigungsverbot auszusprechen.
RINGELRÖTELN
Risiken während der Schwangerschaft:
Akute Infektionen während der ersten 20 Schwangerschaftswochen können zu fetalen
Todesfällen wie auch zu Fällen von Hydrops fetalis bei dem Fetus führen.
Impfschutz möglich: Nein
Bei einer werdenden Mutter ohne sicheren Antikörperschutz ist bei Auftreten eines
Erkrankungsfalles in der Einrichtung ein befristetes Beschäftigungsverbot auszusprechen.
MASERN
Risiken während der Schwangerschaft:
Masern in der Schwangerschaft stellen eine signifikante Ursache für Tod- und Frühgeburten dar; auch Embryopathien sind möglich.
Impfschutz möglich: Ja
Bei einer werdenden Mutter ohne Antikörperschutz ist bei Auftreten der Erkrankung in der Einrichtung ein befristetes Beschäftigungsverbot auszusprechen. In Einrichtungen, in denen ein sehr enger Körperkontakt zu den Kindern und Jugendlichen besteht (bspw. in Einrichtungen der Pädiatrie sowie der vorschulischen Kinderbetreuung, in Gemein-schaftseinrichtungen und Kinderheimen), gilt das Beschäftigungsverbot während der
gesamten Schwangerschaft.
MUMPS
Risiken während der Schwangerschaft:
In der Schwangerschaft kann die Erkrankung zu Spontanaborten führen.
Impfschutz möglich: Ja
Bei einer werdenden Mutter ohne Antikörperschutz gilt bei Auftreten von Mumps in der
Einrichtung ein befristetes Beschäftigungsverbot. In Einrichtungen, in denen ein sehr enger Körperkontakt zu den Kindern und Jugendlichen besteht, gilt das Beschäftigungsverbot während der gesamten Schwangerschaft.
WINDPOCKEN
Risiken während der Schwangerschaft:
Bei einer Erstinfektion während der Schwangerschaft kann das Virus Missbildungen
hervorrufen, betroffen sind Haut, Auge, Skelett und Nervensystem.
Impfschutz möglich: Ja
Bei einer werdenden Mutter ohne Antikörperschutz gilt beim beruflichen Umgang mit
Kindern bis zum 10. Lebensjahr ein Beschäftigungsverbot für die gesamte Schwangerschaft. Bei älteren Kindern nur noch beim Auftreten von Erkrankungen in der Einrichtung. Bei der Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz ist auf strikte räumliche Trennung zu achten, da sich Windpocken über die Luft verbreiten.
HEPATITIS A
Risiken während der Schwangerschaft:
Bei Schwangeren kann die HAV - Infektion wegen der Übertragbarkeit auf die Leibesfrucht zum Abort, zur Früh- sowie zur Totgeburt führen.
Impfschutz möglich: Ja
Bei Auftreten der Erkrankung in der Einrichtung ist ein befristetes Beschäftigungsverbot für Schwangere ohne Antikörperschutz auszusprechen.
HEPATITIS B, HEPATITIS C, HIV-INFEKTION
Die Übertragung erfolgt vorwiegend parenteral (Blut, Verletzungen) und kann von der Mutter während der Schwangerschaft auf die Leibesfrucht sowie während der Geburt oder durch Stillen übertragen werden.
Körperkontakte im alltäglichen sozialen Miteinander sowie die gemeinsame Benutzung
sanitärer Einrichtungen stellen kein Infektionsrisiko dar.
Impfschutz möglich: Zurzeit ist lediglich ein Impfstoff für das Hepatitis B-Virus verfügbar.
Alle Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr sowie Blutkontakt sind zu vermeiden. Je nach
Gefährdungsbeurteilung bei besonderen Betreuungsaufgaben kann ein Beschäftigungsverbot gelten.
KEUCHHUSTEN
Bei Schwangeren ist eine Provokation von Wehen durch Husten möglich; schwerer
Krankheitsverlauf bei Früh- und Neugeborenen und Kindern im ersten Lebensjahr.
Impfschutz möglich: Ja
Befristetes Beschäftigungsverbot bis drei Wochen nach Auftreten des letzten
Erkrankungsfalls in der Einrichtung.
SCHARLACH
Impfschutz möglich: Nein
Behandlung mit Antibiotika ist i. d. R. möglich. Befristetes Beschäftigungsverbot beim Auftreten von Erkrankungen in der Einrichtung bis eine Woche nach dem letzten Erkrankungsfall.
INFLUENZA
Impfschutz möglich: Ja, jährlich
Befristetes Beschäftigungsverbot bis eine Woche nach dem letzten Erkrankungsfall in der Einrichtung bei regionalen Epidemien größeren Ausmaßes.
Gilt auch für die neue Influenza.
ZYTOMEGALIE
Da eine Schutzimpfung zurzeit nicht möglich ist, sollten alle werdenden Mütter besonders intensiv zu den Übertragungswegen (Virusübertragung in erster Linie durch Urin möglich auch über Speichel, Tränen und Blut) und den sich daraus ergebenden Hygienemaßnahmen beraten werden. Grundsätzlich sollten werdende Mütter vom Wickeln freigestellt werden, auch bei älteren, behinderten Kindern.
Diese Handlungsempfehlung wurde in Abstimmung mit unseren Betriebsbeauftragten für die arbeitsmedizinische Betreuung erarbeitet. Für Rückfragen stehen Ihnen die Ansprechpartner in den jeweiligen Staatlichen Schulämtern und Ihre Betriebsärztin oder ihr Betriebsarzt zur Verfügung.
Die pflichtige Mutterschafgtsanzeige des Arbeitgebers kann mit dem hier in der Formulardatenbank hinterlegten Formular erfolgen.
Die jeweilig für das Staatliche Schulamt zuständige Betriebsärztin oder der zuständige Betriebsarzt kann hier unter "Konatkte - Staatliche Schulämter" abgerufen werden.
Redaktionell verantwortlich: Uwe Kriesch, Staatliches Schulamt Cottbus
© LISUM, Bildungsserver Berlin-Brandenburg
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"im Auftrag der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung und des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Land Brandenburg"...WIE BITTE!? Sport hat mit Bildung nichts zun. Sport ist der Tod der Bildung.
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